Habe ich Anspruch auf finanzielle Unterstützung für Tagesbetreuung in Kindertagespflege?

Einen Antrag auf finanzielle Unterstützung können Sie beim Jugendamt des Main-Kinzig-Kreises
stellen, wenn:

  • Sie alleinerziehend und berufstätig sind oder sich in der Erstausbildung befinden
  • Sie alleinerziehend und arbeitssuchend sind (zeitlich befristet, in der Regel bis zu 3 Monaten im Umfang von max 20 Stunden wöchentlich)
  • beide Elternteile sich in der Ausbildung oder Studium befinden
  • beide Elternteile in Berufstätigkeit sind
  • beide Elternteile sich in besonderen Konfliktlagen befinden und / oder besondere Belastungssituationen herrschen
  • Ihr Kind in einer qualifizierten Kindertagespflegestelle betreut wird. Das Kindertagespflegeverhältnis sollte so geplant werden, dass kein weiterer Wechsel notwendig wird

Empfänger von ALG II wenden sich bitte an Ihren Fallmanager im Regionalzentrum für Arbeit.

Weiterhin hängt Ihr Anspruch auf finanzielle Unterstützung von Ihrem aktuellen Haushaltseinkommeneinkommen ab.
Vor Übernahme der Kosten für Tagespflege prüft das Jugendamt, die Höhe Ihres aktuellen Haushalteinkommens.

Hierzu zählen u. a. :

  • Arbeitsverdienst aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit aller im Haushalt lebender Personen (Netto-Jahreseinkommensbescheinigung ist erforderlich!),
  • Renten, Versorgungsbezüge, Pensionen usw. ,
  • Sozialhilfeleistungen, Arbeitslosengeld, ALG II,
  • BAföG,
  • Krankengeld,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
  • Zinseinnahmen,
  • Unterhaltszahlungen (Zahlungen des Kindesvaters; Zahlungen der Unterhaltsvorschußkasse),
  • Ehegattenunterhalt.

Wir bitten Sie alle Einkünfte anzugeben, um spätere Rückforderungen zu vermeiden.

In jedem Fall haben Sie Anspruch auf Übernahme der Kosten, wenn Ihr Gesamthaushaltseinkommen (monatliches Netto) folgende Grenzen nicht übersteigt:

  • den zweifachen Eckregelsatz eines Haushaltsvorstandes + einfacher Regelsatz pro im Haushalt lebende Person (es erfolgt eine jährliche Angleichung)

Diese Grenze erhöht sich

  • in der Regel um die angemessenen Wohn- und Wohnnebenkosten nach den Vorgaben der jeweils gültigen Wohngeldtabelle, wenn im Haushalt ausschließlich Eltern(teile) mit ihren Kindern zusammenleben.
  • um Wohnnebenkosten (abzügl. Strom und Heizung)
  • um Ihre Fahrtkosten zur Arbeitsstelle (max. 208,00 €)
  • um eine Arbeitsmittelpauschale von 5,20 €
  • um Versicherungsbeiträge für die Hausrat- und Haftpflicht





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