Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende Mütter oder Väter erziehen ihr Kind meist unter erschwerten Bedingungen.

Sie benötigen finanzielle Hilfe, wenn sie von dem anderen Elternteil nicht wenigstens den üblichen Regelunterhalt erhalten oder ihn nicht rechtzeitig erhalten. Das Unterhaltsvorschussgesetz gewährt Kindern von alleinerziehenden Müttern oder Vätern Unterhaltsleistungen, wenn und soweit diese vom anderen Elternteil nicht gezahlt werden. Seit dem Jahr 2000 tragen Bund, Land und Kommunen jeweils zu einem Drittel die Kosten des Unterhaltsvorschussgesetzes. [Details dazu finden Sie hier...]

Änderungen zum Januar 2010

Der Unterhaltsvorschuss für Kinder getrennt lebender Eltern wird angehoben: Von 117 auf 133 Euro für Kinder bis fünf Jahre und von 158 auf 180 Euro für die Sechs- bis Elfjährigen. Der Kinderfreibetrag wird ebenfalls erhöht von 6024 Euro auf 7008 Euro.

  1. wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  2. in der Bundesrepublik Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt
  3. und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, wenn dieser gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in Höhe der oben aufgeführten Unterhaltsvorschussleistungen erhält. Für die Durchführung des Gesetzes sind in Hessen die örtlichen Jugendämter zuständig.


Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes Main-Kinzig-Kreis

Das Jugendamt des Main-Kinzig-Kreises hat die Aufgabe dem alleinerziehenden Elternteil den Unterhalt zu sichern, und von dem anderen Elternteil den Unterhalt einzufordern.
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