Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende Mütter oder Väter erziehen ihr Kind meist unter erschwerten Bedingungen.

Sie benötigen finanzielle Hilfe, wenn sie von dem anderen Elternteil nicht wenigstens den üblichen Mindestunterhalt erhalten. Das Unterhaltsvorschussgesetz gewährt Kindern von alleinerziehenden Müttern oder Vätern Unterhaltsleistungen, wenn und soweit diese vom anderen Elternteil nicht gezahlt werden.

Im Wesentlichen müssen folgende Anspruchsvoraussetzungen gegeben sein:

  1. Das Kind lebt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Das Kind lebt mit (nur) einem seiner Elternteile zusammen.
  3. Dieser Elternteil ist ledig, verwitwet oder geschieden oder lebt von seinem derzeitigen Ehegatten dauernd getrennt.
  4. Das Kind erhält keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil oder Waisenbezüge in ausreichender Höhe.
  5. Bei ausländischen Kindern: Das Kind selbst oder der Elternteil bei dem es lebt, verfügt über einen entsprechenden gültigen Aufenthaltstitel und der betreuende Elternteil ggf. über einen Zugang zum Arbeitsmarkt.
  6. Umfassende Auskunft durch den antragstellenden Elternteil.
  7. Ggf. Mitwirkung bei der Vaterschaftsfeststellung.

Ab Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. Jugendlichen müssen zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt ab 1. Januar 2024 monatlich:

  1. für Kinder von 0 bis 5 Jahren 230,00 Euro,
  2. für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 Euro,
  3. für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 Euro.


Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes Main-Kinzig-Kreis

Das Jugendamt des Main-Kinzig-Kreises hat die Aufgabe dem alleinerziehenden Elternteil den Unterhalt zu sichern, und von dem anderen Elternteil den Unterhalt einzufordern.
mehr

Weitere Informationen unter: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/unterhaltsvorschuss





zur Suche zur Startseite info@mitkindundkegel.de Druckansicht